Das kommt öfter vor: Die Grundsteuer hingegen bezieht sich auf den Besitz und die Bebauung von Grundstücken und fällt dementsprechend regelmäßig an – meist mit Quartalsfrist zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres. Auch sie ist Sache der Bundesländer und wird von den Gemeinden erhoben, doch ist die Herangehensweise der Besteuerung bundesweit geregelt. Die Berechnung der Grundsteuer ist vergleichsweise schwierig, weil sie mehrere Faktoren einbezieht. Zu diesen Kriterien zählt der Standort in den alten oder neuen Bundesländern, das zuständige Finanzamt und die von der jeweiligen Gemeinde bestimmte Höhe des sogenannten Steuerhebesatzes. Exkurs für Experten: Basis der Besteuerung ist der festgestellte Einheitswert des Grundbesitzes, auf dem der Grundsteuermessbetrag errechnet wird. Dazu wird der Einheitswert mit einer Steuermesszahl multipliziert. Letztere ist davon abhängig, wie das Grundstück genutzt wird – etwa als Einfamilienhaus, als Mehrfamilienhaus oder als Gewerbe. Erst dann kommt die jeweilige Gemeinde ins Spiel: Sie bestimmt die Grundsteuer, indem sie auf den Grundsteuermessbetrag ihren Hebesatz anwendet. Als Faustregel gilt damit: Einheitswert mal Steuermesszahl mal Hebesatz gleich jährliche Grundsteuer.